Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom 12.02.2025
Allgemeines- Lieferungen und Leistungen unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Ohne, dass es insoweit einer neuen
Vereinbarung bedarf, gilt dies auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen
und Leistungen. Schweigen wir zu Auftragsbestätigungen und/oder
Bestätigungsschreiben des Kunden, die Bedingungen enthalten oder sich auf
Bedingungen beziehen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder
sie einschenken oder leisten wir trotz Erhalt derartiger Auftragsbestätigungen
und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, bedeutet dies keine Anerkenntnis
abweichender oder eingeschränkter Bedingungen des Kunden. Spätestens mit
der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung erklärt der Kunde sein
Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Es ist außerdem ausdrücklich
Untersagt, teile oder auch ganze Absätze dieser AGBs zu kopieren und für
eigene Zwecke zu verwenden oder diese zu verändern.
Angebot und Vertragsschlüsse- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden. Zusicherungen müssen ausdrücklich als
Zusicherung bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden, Die Zusendung
der Rechnung gilt in jedem Falle als Auftragsbestätigung.
- Mengen-, Maß-, Farb- und- Gewichtsangaben verstehen sich mit den
handelsüblichen Toleranzen.
3.Soweit ein Pflichtenheft nicht existiert oder eine genaue in sich
abgeschlossene Leistungs- und Funktionsbeschreibung seitens des Kunden
nicht vorliegt, schulden wir lediglich Standardleistungen ohne besondere
außerhalb des gewöhnlichen Anwendungsbereichs liegende Eigenschaften.
- Ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und insbesondere auch ohne
Pflichtenheft oder genaue schriftliche Leistungsbeschreibung des Kunden sind
wir nicht verpflichtet Beratung über Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten,
technische Problemlösungen und Kosten- Nutzenverhältnis vorzunehmen oder
unsererseits ein Pflichtenheft zu erarbeiten. Nach Vertragsschluss erforderliche
oder erfolgte Änderungen der Kundenunterlagen bedürfen zur Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung.
III. Preise
Unsere Preise, insbesondere auf Angeboten, in Auftragsbestätigungen sowie in
unserem Onlineshop usw. sind Nettopreise, zu denen die im Zeitpunkt der
Lieferung und/oder Leistung gesetzlich bestimmte MwSt. zusätzlich berechnet
wird. Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Maßgeblich sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Lager
oder Werk ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt unfrankiert. Bei
frachtfreier Lieferung geht die Fracht zu Lasten des Kunden.
- Lieferzeit
- Ist eine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung nicht angegeben,
so erfolgt diese nach Möglichkeit. Für angegebene Fristen und Zeiten der
Lieferung/Leistung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, auch vor
einer angegebenen Zeit und vor Ablauf einer angegebenen Frist zu liefern oder
zu leisten. Außerdem sind wir berechtigt, Teilzahlungen und/oder -lieferungen
zu erbringen. Angegebenen Fristen für unsere Lieferungen beginnen mit dem
Datum unserer Aufträge zu laufen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und
Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf einen
Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
haben.
Wir sind berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder
teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen
zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unsere Verpflichtungen durch den
Eintritt von uns nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände z.B.
höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten ge oder
behindert sind. Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Kunden in
einem solchen Falle nicht zu. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Werden uns nach Abschluss des Vertrags durch behördliche
Anordnungen Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen,
so haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder von diesen Verträgen
zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen.
Ersatzansprüche des Kunden im Falle unseres Rücktritts sind ausgeschlossen.
Auf Verlangen des Kunden haben wir unser Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher Unterlagen, die vom Kunden beizubringen sind.
- Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder
vereinbarten Lieferfristen sind in jedem Falle ausgeschlossen.
- Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferzeit zurücktreten, wenn die
Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist
von 4 Wochen gesetzt hat.
- Abnahme / Gefahrenübergang
- Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach schriftlich angezeigter
Fertigstellung oder Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Dies gilt
auch für Teilleistungen und -lieferungen.
- Auch ohne ausdrückliche Abnahme gilt diese dann als erfolgt, wenn der
Kunde die Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Benutzung genommen
hat. Einen entgegenstehenden Willen trotz Benutzung hat der Kunde uns
schriftlich vor Benutzung anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Ware nicht abgenommen hat,
obwohl wir ihm im Anschluss an die 14 Tagesfrist gemäß Ziffer V. 1 eine weitere
Nachfrist von 7 Kalendertagen schriftlich gesetzt haben.
- Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden sind wir
unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, in
jedem Falle 25% des Nettorechnungsbetrages (Vertragspreises) als
pauschalierten Schadensersatz ohne weiteren Nachweis geltend zu machen.
Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- Wir liefern grundsätzlich ab Münsingen. Der Kunde hat in diesem Falle
alle Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem wir ihm den
Liefergegenstand zu seiner Verfügung gestellt haben. Auf Wunsch des Kunden
erfolgt die Versendung des Liefergegenstands durch uns an den angegebenen
Bestimmungsort. In diesem Falle geht die Gefahr ab Absendung der Lieferung
auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir selbst anliefern oder
aufstellen. Die Liefergegenstände werden nur auf Wunsch und auf Kosten des
Kunden versichert.
Vl. Sicherungsabreden
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender
Erweiterung.
- Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit
uns unser Eigentum (Vorbehaltsware).
- Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu
verarbeiten. Vorbehaltsware verarbeitet der Kunde für uns. Er erwirbt also
selbst kein Eigentum durch Verarbeitung. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware
durch den Kunden werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder
Erzeugnissen, gelten also als deren Hersteller.
- Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen statt, so entsteht Miteigentum für
uns an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu
dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
- Ziffer 2 und Ziffer 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse
wertvoller sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu
unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren.
- a) Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und gegebenenfalls auch
die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur in
ordnungsgemäßem Geschäftsvertrieb weiterveräußern, vermieten oder
verleasen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, auch zu Refinanzierungszwecken beim Kunden oder
einer Leasinggesellschaft, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
zulässig.
- b) Im Falle einer Weiterveräußerung, Vermietung oder Verleasung der Sachen
hat der Kunde mit seinem Abnehmen Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das
Eigentum generell aber auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer
immer bei uns verbleibt, während der Verarbeiter, Mieter oder Leasingnehmer
nur Verwahrer ist.
- c) Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung, Vermietung,
Verleasung untersagen hat sie zu unterbleiben.
- d) Von uns gestellte Maschinen und Werkzeuge darf der Kunde nicht
veräußern, da sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Kunden geliefert
werden.
- a) Forderungsübergang – Sämtliche Forderungen, Miet- Pacht- oder
Leasingraten des Kunden aus dem Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung
oder von Leasung der von uns gelieferten Waren und der ggf. aus ihrer
Verarbeitung entstehenden neuen Sachen tritt der Kunde heute schon in voller
Höhe an uns ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder
mehrere Abnehmer verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen, Miet-
Pacht- oder Leasingraten dienen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
den Kunden/Leasinggeber in der jeweiligen Höhe zur Sicherung unserer
Kaufpreisforderung.
- b) Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat sie
jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im
Übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und
bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem noch nicht
an uns abzuführen sind.
- c) Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch
machen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß erfüllt.
- d) Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Kunden untersagen, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Kunde keine Zahlung daraus
mehr annehmen.
- e) Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner aus abgetretenen
Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns
Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen
- f) Der Hersteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns
Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.
- Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 50 %
übersteigt.
- Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene
neue Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung
gepfändet. so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund derer wir unsere Rechte geltend
machen können.
- Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen
Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.
- Bei Scheck, Wechselzahlung und Wechseln erlischt unser
Eigentumsvorbehalt erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels
VII. Zahlungen
- Unsere Forderungen sind grundsätzlich “netto Kasse” ohne jeden Abzug
sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes
Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur
aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen
und unter Abzug entstehender Spesen, Zinsen, Provisionen, Kosten und
Steuern und unter Vorbehalt gutgeschrieben. Eine Zahlung durch den Käufer
gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können, bei der
Hingabe von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr.
- Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
- Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mangelrügen,
Reklamationen oder Rücksendungen den Kunden nicht, Zahlungen
zurückzuhalten.
- Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder/und
begründete Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden alle unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind als dann
berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller unserer
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verlangen und alle uns obliegenden
Erfüllungshandlungen bis zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung
vorzunehmen. Liegt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer
Frist von 3 Tagen vor, so sind wir berechtigt. nach unserer Wahl vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die
Kreditwürdigkeit des Kunden gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank
oder eine Auskunftei dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Kunden
sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. Der Kunde ist verpflichtet,
uns von Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne
Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers zurückzunehmen. Zu diesem Zweck
hat der Kunde den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine
Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommenen Teile werden
dem Kunden nach unserer Wahl zu dem berechneten oder zu den am Tage der
Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei wir für Gewinnausfall und
für die bei der Lieferung entstandenen Unkosten unbeschadet eines höheren
Schadens, mind. 25 % des Nettorechnungspreises sowie zusätzliche die durch
die Rücknahme entstandenen Unkosten in Abzug bringen können. Ein weiterer
Abzug kann erfolgen. wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der
Zurücknahme der Waren liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann. wenn wir
es ausdrücklich schriftlich erklären. Dem Kunden bleibt vorbehalten. einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
6.Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe des von
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite mind.
jedoch 5 % über dem Bundesbankdiskontsatzes zu berechnen. Die Zinsen sind
sofort fällig.
- Rechte aus § 36 der Vergleichsordnung sollen für uns und den Kunden nicht
bestehen.
VIII. Gewährleistung
- Gewährleistung für Hardware
Wir gewährleisten, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistung
umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß,
äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt,
soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn,
dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden
Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht
worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht
erschwert wird.
- Gewährleistung für Software
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Wir gewährleisten, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im
Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial
entspricht. Wir übernehmen jedoch keine Haftung dafür, dass die Software für
die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hard- oder
Software zusammenarbeitet.In einer schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und
seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der
Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die
Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder
eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich
zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen
ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache
und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer
Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist
ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen
vereinbart haben.
- Gemeinsame Vorschriften für Hard- und Software
Der Kunde und wir sind uns darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der
Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als
auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der
Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der
Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns
(nicht etwa Reisenden oder Vertretern) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche nach Erhalt, schriftlich zu melden.
Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, teilt der Kunde mit, welche Art der
Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,
mangelfreien Sache – er wünscht, und setzt eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,
wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden
kann, und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für
den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung
insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns
durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der
vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb
der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist oder die Nacherfüllung
unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde,
sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten
hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig,
wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in
englischsprachiger Version lieferbar ist.
- Haftungsbeschränkung
Die Firma Mollet-IT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma Mollet.-IT nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des
Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem
Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma Mollet-IT aus Gewährleistung oder Haftung ist
ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere
bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde
es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen
gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der
Firma Mollet-IT gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis
von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den
Parteien.
- Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma Mollet-IT ist es dem Käufer nicht gestattet,
die von der Firma Mollet-IT erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren.
Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen,
insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie
gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
XII. Sonderbestimmungen / Export
Vom Kunden als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder
Umänderung unbrauchbar gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet
oder sonst wie verwertet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Für
Sonderanfertigungen und Waren, die von uns nicht lagermäßig geführt werden
(sogenannte ungängige Ware) besteht seitens des Käufers in jedem Falle
Abnahmeverpflichtung. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art,
wie Zeichnungen, Muster, Druckvorlagen, Lehren, Modelle und dergleichen,
sowie etwa angefertigte Kopien dieser sind uns ohne Aufforderung kostenlos in
brauchbarem Zustand zurückzugeben, sobald diese zur Ausführung der
Bestellung nicht mehr benötigt werden. Diese bleiben unser Eigentum und
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
XIII. Wiederverkauf
Wiederverkäufer sind nicht berechtigt, etwa gegen uns bestehende
Gewährleistungs- oder Lieferansprüche abzutreten. sie sind verpflichtet, bei der
Weiterveräußerung die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. der
US Export- Gesetze einzuhalten und die entsprechenden Genehmigungen
einzuholen. Für Schäden, die durch Nichteinhaltung der genannten
Bestimmungen entstehen haftet der Verletzer uns gegenüber auch bei leichter
Fahrlässigkeit.
XIV. Erfüllungsort / Gerichtstand
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres Firmensitzes – Münsingen.
Ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind die für unseren
Firmensitz örtlich zuständigen Gerichte, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
Bei etwaigen Streitigkeiten gelten nur die Bestimmungen des deutschen
Rechts unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen vom 17.07 1973.
Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
gelten die gesetzlichen Vorschriften.