Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom 12.02.2025

 


  1. Allgemeines

  2. Lieferungen und Leistungen unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund

dieser Geschäftsbedingungen. Ohne, dass es insoweit einer neuen

Vereinbarung bedarf, gilt dies auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen

und Leistungen. Schweigen wir zu Auftragsbestätigungen und/oder

Bestätigungsschreiben des Kunden, die Bedingungen enthalten oder sich auf

Bedingungen beziehen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder

sie einschenken oder leisten wir trotz Erhalt derartiger Auftragsbestätigungen

und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, bedeutet dies keine Anerkenntnis

abweichender oder eingeschränkter Bedingungen des Kunden. Spätestens mit

der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung erklärt der Kunde sein

Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen. Von diesen

Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie

von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Es ist außerdem ausdrücklich
Untersagt, teile oder auch ganze Absätze dieser AGBs zu kopieren und für

eigene Zwecke zu verwenden oder diese zu verändern.


  1. Angebot und Vertragsschlüsse

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer

schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen,

Änderungen und Nebenabreden. Zusicherungen müssen ausdrücklich als

Zusicherung bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden, Die Zusendung

der Rechnung gilt in jedem Falle als Auftragsbestätigung.

  1. Mengen-, Maß-, Farb- und- Gewichtsangaben verstehen sich mit den

handelsüblichen Toleranzen.

3.Soweit ein Pflichtenheft nicht existiert oder eine genaue in sich

abgeschlossene Leistungs- und Funktionsbeschreibung seitens des Kunden

nicht vorliegt, schulden wir lediglich Standardleistungen ohne besondere

außerhalb des gewöhnlichen Anwendungsbereichs liegende Eigenschaften.

  1. Ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und insbesondere auch ohne

Pflichtenheft oder genaue schriftliche Leistungsbeschreibung des Kunden sind

wir nicht verpflichtet Beratung über Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten,

technische Problemlösungen und Kosten- Nutzenverhältnis vorzunehmen oder

unsererseits ein Pflichtenheft zu erarbeiten. Nach Vertragsschluss erforderliche

oder erfolgte Änderungen der Kundenunterlagen bedürfen zur Wirksamkeit

unserer schriftlichen Zustimmung.


III. Preise

Unsere Preise, insbesondere auf Angeboten, in Auftragsbestätigungen sowie in

unserem Onlineshop usw. sind Nettopreise, zu denen die im Zeitpunkt der

Lieferung und/oder Leistung gesetzlich bestimmte MwSt. zusätzlich berechnet

wird. Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Maßgeblich sind die in unserer

Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Lager

oder Werk ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt unfrankiert. Bei

frachtfreier Lieferung geht die Fracht zu Lasten des Kunden.

  1. Lieferzeit

  2. Ist eine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung nicht angegeben,

so erfolgt diese nach Möglichkeit. Für angegebene Fristen und Zeiten der

Lieferung/Leistung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, auch vor

einer angegebenen Zeit und vor Ablauf einer angegebenen Frist zu liefern oder

zu leisten. Außerdem sind wir berechtigt, Teilzahlungen und/oder -lieferungen

zu erbringen. Angegebenen Fristen für unsere Lieferungen beginnen mit dem

Datum unserer Aufträge zu laufen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und

Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf einen

Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt

haben.



  1. Wir sind berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder

teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen

zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unsere Verpflichtungen durch den

Eintritt von uns nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände z.B.

höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten ge oder

behindert sind. Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Kunden in

einem solchen Falle nicht zu. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten. Werden uns nach Abschluss des Vertrags durch behördliche

Anordnungen Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen,

so haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder von diesen Verträgen

zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen.

Ersatzansprüche des Kunden im Falle unseres Rücktritts sind ausgeschlossen.

Auf Verlangen des Kunden haben wir unser Wahlrecht unverzüglich auszuüben.


  1. Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die

Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Einhaltung

der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher Unterlagen, die vom Kunden beizubringen sind.

  1. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder

vereinbarten Lieferfristen sind in jedem Falle ausgeschlossen.

  1. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferzeit zurücktreten, wenn die

Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachfrist

von 4 Wochen gesetzt hat.

  1. Abnahme / Gefahrenübergang

  2. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach schriftlich angezeigter

Fertigstellung oder Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Dies gilt

auch für Teilleistungen und -lieferungen.

  1. Auch ohne ausdrückliche Abnahme gilt diese dann als erfolgt, wenn der

Kunde die Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Benutzung genommen

hat. Einen entgegenstehenden Willen trotz Benutzung hat der Kunde uns

schriftlich vor Benutzung anzuzeigen.

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Ware nicht abgenommen hat,

obwohl wir ihm im Anschluss an die 14 Tagesfrist gemäß Ziffer V. 1 eine weitere

Nachfrist von 7 Kalendertagen schriftlich gesetzt haben.

  1. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden sind wir

unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, in

jedem Falle 25% des Nettorechnungsbetrages (Vertragspreises) als

pauschalierten Schadensersatz ohne weiteren Nachweis geltend zu machen.

Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  1. Wir liefern grundsätzlich ab Münsingen. Der Kunde hat in diesem Falle

alle Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem wir ihm den

Liefergegenstand zu seiner Verfügung gestellt haben. Auf Wunsch des Kunden

erfolgt die Versendung des Liefergegenstands durch uns an den angegebenen

Bestimmungsort. In diesem Falle geht die Gefahr ab Absendung der Lieferung

auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir selbst anliefern oder

aufstellen. Die Liefergegenstände werden nur auf Wunsch und auf Kosten des

Kunden versichert.

Vl. Sicherungsabreden

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender

Erweiterung.

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit

uns unser Eigentum (Vorbehaltsware).


  1. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu

verarbeiten. Vorbehaltsware verarbeitet der Kunde für uns. Er erwirbt also

selbst kein Eigentum durch Verarbeitung. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware

durch den Kunden werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder

Erzeugnissen, gelten also als deren Hersteller.

  1. Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung

mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen statt, so entsteht Miteigentum für

uns an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu

dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

  1. Ziffer 2 und Ziffer 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse

wertvoller sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu

unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Waren.

  1. a) Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und gegebenenfalls auch

die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur in

ordnungsgemäßem Geschäftsvertrieb weiterveräußern, vermieten oder

verleasen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder

Sicherungsübereignung, auch zu Refinanzierungszwecken beim Kunden oder

einer Leasinggesellschaft, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht

zulässig.

  1. b) Im Falle einer Weiterveräußerung, Vermietung oder Verleasung der Sachen

hat der Kunde mit seinem Abnehmen Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das

Eigentum generell aber auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer

immer bei uns verbleibt, während der Verarbeiter, Mieter oder Leasingnehmer

nur Verwahrer ist.

  1. c) Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung, Vermietung,

Verleasung untersagen hat sie zu unterbleiben.

  1. d) Von uns gestellte Maschinen und Werkzeuge darf der Kunde nicht

veräußern, da sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Kunden geliefert

werden.

  1. a) Forderungsübergang – Sämtliche Forderungen, Miet- Pacht- oder

Leasingraten des Kunden aus dem Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung

oder von Leasung der von uns gelieferten Waren und der ggf. aus ihrer

Verarbeitung entstehenden neuen Sachen tritt der Kunde heute schon in voller

Höhe an uns ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder

mehrere Abnehmer verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen, Miet-

Pacht- oder Leasingraten dienen zur Sicherung unserer Forderungen gegen

den Kunden/Leasinggeber in der jeweiligen Höhe zur Sicherung unserer

Kaufpreisforderung.

  1. b) Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat sie

jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im

Übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und

bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem noch nicht

an uns abzuführen sind.

  1. c) Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch

machen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

ordnungsgemäß erfüllt.

  1. d) Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Kunden untersagen, die

abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Kunde keine Zahlung daraus

mehr annehmen.

  1. e) Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner aus abgetretenen

Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns

Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen

  1. f) Der Hersteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns

Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.


  1. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit

freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 50 %

übersteigt.

  1. Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch dann

bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung

aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  1. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene

neue Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung

gepfändet. so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund derer wir unsere Rechte geltend

machen können.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen

Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.

  1. Bei Scheck, Wechselzahlung und Wechseln erlischt unser

Eigentumsvorbehalt erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels


VII. Zahlungen

  1. Unsere Forderungen sind grundsätzlich “netto Kasse” ohne jeden Abzug

sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes

Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur

aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen

und unter Abzug entstehender Spesen, Zinsen, Provisionen, Kosten und

Steuern und unter Vorbehalt gutgeschrieben. Eine Zahlung durch den Käufer

gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können, bei der

Hingabe von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr.

  1. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.

  2. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mangelrügen,

Reklamationen oder Rücksendungen den Kunden nicht, Zahlungen

zurückzuhalten.

  1. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder/und

begründete Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden alle unserer

Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind als dann

berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller unserer

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verlangen und alle uns obliegenden

Erfüllungshandlungen bis zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung

vorzunehmen. Liegt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer

Frist von 3 Tagen vor, so sind wir berechtigt. nach unserer Wahl vom Vertrag

zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die

Kreditwürdigkeit des Kunden gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank

oder eine Auskunftei dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Kunden

sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. Der Kunde ist verpflichtet,

uns von Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.

5. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne

Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers zurückzunehmen. Zu diesem Zweck

hat der Kunde den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine

Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommenen Teile werden

dem Kunden nach unserer Wahl zu dem berechneten oder zu den am Tage der

Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei wir für Gewinnausfall und

für die bei der Lieferung entstandenen Unkosten unbeschadet eines höheren

Schadens, mind. 25 % des Nettorechnungspreises sowie zusätzliche die durch

die Rücknahme entstandenen Unkosten in Abzug bringen können. Ein weiterer

Abzug kann erfolgen. wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der

Zurücknahme der Waren liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann. wenn wir

es ausdrücklich schriftlich erklären. Dem Kunden bleibt vorbehalten. einen

geringeren Schaden nachzuweisen.




6.Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe des von

Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite mind.

jedoch 5 % über dem Bundesbankdiskontsatzes zu berechnen. Die Zinsen sind

sofort fällig.

  1. Rechte aus § 36 der Vergleichsordnung sollen für uns und den Kunden nicht

bestehen.

VIII. Gewährleistung

  1. Gewährleistung für Hardware

Wir gewährleisten, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den

Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag

vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistung

umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß,

äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt,

soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder

Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn,

dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden

Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht

worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht

erschwert wird.

  1. Gewährleistung für Software

Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem

Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.

Wir gewährleisten, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im

Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial

entspricht. Wir übernehmen jedoch keine Haftung dafür, dass die Software für

die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hard- oder

Software zusammenarbeitet.In einer schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und
seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der

Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die

Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder

eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich

zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen

ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache

und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer

Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist

ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen

vereinbart haben.

  1. Gemeinsame Vorschriften für Hard- und Software

Der Kunde und wir sind uns darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der

Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als

auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der

Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen

Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der

Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns

(nicht etwa Reisenden oder Vertretern) unverzüglich, spätestens innerhalb einer

Woche nach Erhalt, schriftlich zu melden.

Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, teilt der Kunde mit, welche Art der

Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,

mangelfreien Sache – er wünscht, und setzt eine angemessene Frist zur

Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern,

wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden

kann, und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für

den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung

insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns

durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem

Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der

vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen

Nacherfüllungsversuch kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen

Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb

der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist oder die Nacherfüllung

unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde.

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt

sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend

gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde,

sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten

hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig,

wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig

lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in

englischsprachiger Version lieferbar ist.

  1. Haftungsbeschränkung

Die Firma Mollet-IT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen

Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma Mollet.-IT nur, wenn eine

wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des

Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter

Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die

vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter

Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem

Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma Mollet-IT aus Gewährleistung oder Haftung ist

ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere

bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.

Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde

es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende

Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen

Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen

gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.


  1. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der

Firma Mollet-IT gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis

von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den

Parteien.

  1. Schutzrechte

Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma Mollet-IT ist es dem Käufer nicht gestattet,

die von der Firma Mollet-IT erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren.

Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen,

insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie

gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.


XII. Sonderbestimmungen / Export

Vom Kunden als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder

Umänderung unbrauchbar gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet

oder sonst wie verwertet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Für

Sonderanfertigungen und Waren, die von uns nicht lagermäßig geführt werden

(sogenannte ungängige Ware) besteht seitens des Käufers in jedem Falle

Abnahmeverpflichtung. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art,

wie Zeichnungen, Muster, Druckvorlagen, Lehren, Modelle und dergleichen,

sowie etwa angefertigte Kopien dieser sind uns ohne Aufforderung kostenlos in

brauchbarem Zustand zurückzugeben, sobald diese zur Ausführung der

Bestellung nicht mehr benötigt werden. Diese bleiben unser Eigentum und

dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.






XIII. Wiederverkauf

Wiederverkäufer sind nicht berechtigt, etwa gegen uns bestehende

Gewährleistungs- oder Lieferansprüche abzutreten. sie sind verpflichtet, bei der

Weiterveräußerung die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. der

US Export- Gesetze einzuhalten und die entsprechenden Genehmigungen

einzuholen. Für Schäden, die durch Nichteinhaltung der genannten

Bestimmungen entstehen haftet der Verletzer uns gegenüber auch bei leichter

Fahrlässigkeit.

XIV. Erfüllungsort / Gerichtstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres Firmensitzes – Münsingen.

  2. Ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind die für unseren

Firmensitz örtlich zuständigen Gerichte, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine

juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist.


  1. Bei etwaigen Streitigkeiten gelten nur die Bestimmungen des deutschen

Rechts unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen

Kauf beweglicher Sachen vom 17.07 1973.


  1. Sollten diese Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre

Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen

gelten die gesetzlichen Vorschriften.